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Keine Weiterbetreuung im Kindergarten ohne Masernschutznachweis

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Kind darf gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, wenn kein Nachweis über eine Masernimpfung oder eine medizinische Kontraindikation gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorliegt.

Ein ärztliches Attest genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn es konkrete Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthält, die eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen.

Bloße Sensibilisierungen, etwa gegenüber Hühnereiweiß oder Polyethylenglykol (PEG), stellen ohne weitere medizinische Nachweise keine Kontraindikation gegen die Masernimpfung dar.

Auch ein nicht gesicherter Verdacht auf eine Immunschwäche erfüllt die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht, solange keine konkrete Diagnose oder Beurteilung der Schwere vorliegt.

Ein unplausibles oder inhaltlich unzureichendes ärztliches Attest erfüllt die Nachweispflicht nach dem Infektionsschutzgesetz nicht.


VG München, 05.06.2025 - Az: M 26b E 25.2766

Nachfolgend: VGH Bayern, 08.07.2025 - Az: 4 CE 25.1072


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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