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Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist - trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien - in Deutschland unwirksam.

Daher wurde die Klage des Türken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen.

Damit schloss sich das Gericht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (BGH, 25.09.2024 - Az: XII ZB 244/22) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte - auch per Videotelefonie - die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.

Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht.

Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nach Auffassung der Kammer nicht. Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Düsseldorf, 03.06.2025 - Az: 27 K 5400/23

Quelle: PM des VG Düsseldorf

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosTheresia Donath

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