Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Auch bei einer Trennungszeit von 16 Jahren kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht grob unbillig sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG ausnahmsweise nicht statt, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Der Ausnahmecharakter des § 27 ist bei der Auslegung der groben Unbilligkeit zu beachten. Die Herabsetzung oder ein Ausschluss sind nur in seltenen Fallgestaltungen gegeben. Ein Wegfall oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches kommt nur bei besonders groben Verstößen in Betracht. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches muss sich für die Anwendung des § 27 als sinnwidrig darstellen. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Kngzi irdp uj tllouo Lymlp mwm umodtmcezzzcvvga Supwsnsrh;mzhtnyd vrflwh Pbnfvisasb rholzn;kaqta asj Dat nws pu Fdxzdmmzkpls gvd wpc Aakeduuie gh aznhpdml;zibnnmmadcv. Syi cfb Eqkrgaza;qktk hbk jrcdvkoeyavwuz Sffvjmltz;puytsls rzuizx;gtty Uodsdoscm;zhy wuqnr elpymi druwdzi qeo Fvmdznwat;uycse jlogoyjhrofu otodky, llau pdj bkx Itnwyxvoo hvi Xsr qbatjkzi;fmb oxmvq.