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Erbnachweis beim Grundbuchamt: Reicht die beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt kann durch die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Die formellen Anforderungen an diese Abschrift ergeben sich ausschließlich aus dem Unionsrecht; eine darüberhinausgehende „urkundliche Verbindung“ der einzelnen Blätter nach nationalem Recht darf das Grundbuchamt nicht verlangen.

Wie wird die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen?

Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO entweder durch einen Erbschein oder durch ein Europäisches Nachlasszeugnis erfolgen. Während der Erbschein dem Grundbuchamt in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen ist (vgl. BGH, 20.05.1981 - Az: V ZB 25/79), tritt bei dem Europäischen Nachlasszeugnis die nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) erteilte beglaubigte Abschrift an die Stelle der Ausfertigung. Die Urschrift des Zeugnisses verbleibt bei dem ausstellenden Nachlassgericht; dem Antragsteller wird lediglich die beglaubigte Abschrift ausgehändigt (vgl. BR-Drs. 644/14, S. 56).

Welche formellen Anforderungen gelten für die beglaubigte Abschrift?

Bei der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses handelt es sich um eine sonstige Eintragungsvoraussetzung im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Die zu beachtenden Förmlichkeiten richten sich nicht nach der Grundbuchordnung, sondern nach den für die Erteilung des Zeugnisses maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. OLG München, 04.07.2019 - Az: 34 Wx 386/18). Das zuständige Nachlassgericht hat hierfür das in Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 vorgesehene Formblatt V zu verwenden, Art. 1 Abs. 5 EuErbVO-DVO i. V. m. Art. 67 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 2 EuErbVO. Die Vollständigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden beglaubigten Abschrift ergibt sich aus der Bezeichnung der Anlagen, der fortlaufenden Paginierung sowie der Angabe der Gesamtseitenzahl im Formblatt selbst.

Ist eine zusätzliche „urkundliche Verbindung“ der einzelnen Blätter erforderlich?

Eine über die physische Heftung hinausgehende „urkundliche Verbindung“ der einzelnen Blätter im Sinne des § 44 BeurkG ist nicht erforderlich. Die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes finden auf das Europäische Nachlasszeugnis keine Anwendung, da sie gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG nur dann für andere Urkundspersonen als Notare gelten, wenn auch ein Notar die betreffende Urkunde hätte errichten können. Dies ist bei der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 IntErbRVG ausgeschlossen, da hierfür ausschließlich das Nachlassgericht zuständig ist (vgl. OLG München, 04.07.2019 - Az: 34 Wx 386/18).

Welche Rolle spielt der unionsrechtliche Verwendungszweck des Zeugnisses?

Das Europäische Nachlasszeugnis dient in erster Linie der Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem es ausgestellt wurde, Art. 63 Abs. 1 EuErbVO. Die hierfür maßgeblichen Formalien müssen sich einheitlich nach europäischem Recht richten. Würden bei der ebenfalls zulässigen Verwendung im Mitgliedstaat der Ausstellungsbehörde, Art. 69 Abs. 1 EuErbVO, strengere Formanforderungen gestellt als unionsrechtlich vorgesehen, widerspräche dies dem einheitlichen Charakter des Zeugnisses und könnte sich auf dessen Verwendung in anderen Mitgliedstaaten auswirken.

Welche Anforderungen stellt das nationale Recht außerhalb des Beurkundungsgesetzes?

Auch das nationale Recht außerhalb des Beurkundungsgesetzes verlangt weder bei der Beglaubigung noch bei der Ausfertigung einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde eine über die vorhandene Heftung hinausgehende Verbindung der einzelnen Seiten. Es genügt, dass sich die anzubringenden Vermerke - etwa nach §§ 169 Abs. 2 S. 1, 317 Abs. 4 ZPO - unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstrecken und mit diesem zu einer Einheit verbunden sind (vgl. BGH, 13.09.2017 - Az: IV ZR 26/16). Hierfür reicht regelmäßig ein auf der letzten Seite angebrachter Vermerk in Verbindung mit einer physikalischen Verbindung der Blätter aus, die als dauerhaft gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, 23.10.2003 - Az: I ZB 45/02). Eine Verbindung mittels Heftklammer erfüllt diese Voraussetzung (vgl. BGH, 27.05.1974 - Az: VII ZB 5/74).

Ergebnis im zu entscheidenden Fall

Entspricht die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses dem unionsrechtlich vorgeschriebenen Formblatt V, ist mit Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite versehen und sind die einzelnen Blätter geheftet, ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt formell erbracht. Eine darüberhinausgehende, an § 44 BeurkG orientierte „urkundliche Verbindung“ darf das Grundbuchamt nicht zur Voraussetzung der Grundbuchberichtigung machen.


KG, 03.07.2023 - Az: 1 W 2/23

ECLI:DE:KG:2023:0627.1W2.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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