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Übernahme eines amerikanischen Zwischennamens in ein deutsches Geburtenbuch

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein abgeschlossener Registereintrag darf, sofern kein Fall des § 47 PStG vorliegt, nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, welches von der Richtigkeit der beantragten Eintragung, an deren Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, überzeugt sein muss.

Bei der Prüfung der Eintragung von Vor- und Familienname in das Geburtenbuch kommt es darauf an, ob die fremden Rechtserscheinungen das deutsche Tatbestandsmerkmal ausfüllen, dh „substituieren“, wobei danach gefragt wird, ob sie den deutschen Tatbestandsmerkmalen „gleichwertig“ oder „funktionsäquivalent“ sind.


OLG Nürnberg, 20.03.2023 - Az: 11 W 3036/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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