Eine (hier: kasachische) Formvorschrift, nach der die staatliche Registrierung einer Vaterschaft von einer gemeinsamen Erklärung der Eltern oder einem gerichtlichen Urteil abhängig gemacht wird, ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB).
Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines in Deutschland geborenen Kindes durch einen kasachischen Notar ist derjenigen vor einem inländischen Notar nicht ohne weiteres gleichzustellen, weil die für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Kenntnisse des deutschen (Familien-) Rechts nicht unterstellt werden können.
Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines in Deutschland geborenen Kindes durch einen kasachischen Notar ist derjenigen vor einem inländischen Notar nicht ohne weiteres gleichzustellen, weil die für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Kenntnisse des deutschen (Familien-) Rechts nicht unterstellt werden können.
OLG Karlsruhe, 28.02.2023 - Az: 19 W 122/21 (Wx)
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