Ein Schulweg kann nicht nur wegen einer Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger Schadensereignisse, wie zB krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Die besondere Gefährlichkeit kann sich zum einen aus der Verkehrslage, zum anderen aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen ergeben.
Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur begründet, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Hierbei ist auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen - kommt es dagegen nicht an. Eine gesteigerte verkehrsrechtliche Gefahrenlage kann beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder einer Notwendigkeit der Querung höher frequentierter Straßen ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen begründet sein. Auch die auf einem Verkehrsweg zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung, die Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie Breite und Beleuchtung der jeweiligen Straße können von Bedeutung sein.
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