Ein Sorgerechtsentzug für ein Erbscheinerteilungsverfahren muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er ist nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern im Interesse des Kindes handeln, und ihr Einfluss auf die Entscheidung gering ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern und die Bestellung eines Ergänzungspflegers richten sich nach
§ 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit
§ 1796 Abs. 2 BGB. Demnach soll einem Elternteil das
Sorgerecht nur entzogen werden, wenn das Interesse des Kindes zum Interesse des Elternteils als gesetzlichem Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Das Amtsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass sich je nach Auslegung des
Testaments eine unterschiedliche Höhe der Zuwendung an das Kind und damit an die Mutter ergeben kann.
Der Senat sieht das Vorliegen des Gegensatzes der Interessen von Mutter und Kind i.S.v. § 1796 Abs. 2 BGB, da die Höhen des jeweiligen Erbanteils voneinander abhängig sind.
Ein erheblicher Interessengegensatz ist gegeben, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und die Gefahr besteht, dass die sorgeberechtigten Eltern das Kindesinteresse nicht genügend berücksichtigen können.
Derartige Interessengegensätze dürfen nicht allgemein vermutet werden, sondern müssen jeweils im Verfahren konkret festgestellt werden.
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