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Sorgerechtsübergang: Entgegenstehende Interessen des Kindes nach § 1680 Abs. 2 BGB

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Hat ein Elternteil jemandem eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und stirbt dieser Elternteil, ist die bevollmächtigte Person nicht wirksam benannt (vgl. §§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB), ihre Auswahl entspricht aber in der Regel dem mutmaßlichen Willen des Elternteils (vgl. § 1779 Abs. 2 BGB).

Entgegenstehende Interessen des Kindes im Sinne des § 1680 Abs. 2 BGB liegen nicht erst vor, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Sorgerechtsübergang festzustellen ist. Sie sind bereits gegeben, wenn sich ein fünfzehnjähriges Kind nachhaltig, klar und konsistent aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil ausspricht.

Sind Pflegepersonen als Vormund geeignet, gebührt ihnen der Vorrang bei der Auswahl des Vormunds.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das Familiengericht, wenn ein Elternteil, dem die Alleinsorge nach § 1626a Abs. 3 BGB oder § 1671 BGB allein zustand, gestorben ist, die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Mit dem zum 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Sorgerechtsneuregelungsgesetz hat der Gesetzgeber den zuvor von Gesetzes wegen erfolgenden Sorgerechtsübergang durch einen kontrollierenden richterlichen Übertragungsakt ersetzt, um eine angemessenere Berücksichtigung der Kindesinteressen zu ermöglichen und der überlebende Elternteil hat einen Anspruch auf Übertragung des Sorgerechts, allerdings nur sofern Kindesinteressen nicht entgegenstehen.

Entgegenstehende Interessen des Kindes in diesem Sinne liegen dabei nicht erst vor, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Sorgerechtsübergang festzustellen ist. Es genügt, wenn der Wechsel das durch den Verlust seines betreuenden Elternteils ohnehin geschädigte Kind zusätzlich wesentlich belasten würde. Maßgeblich für die Prüfung, ob die Übertragung der Sorge auf den überlebenden Elternteil dem Kindeswohl nicht widerspricht, sind die auch für die Entscheidung nach § 1671 BGB heranzuziehenden Kriterien des Kindeswohls, nämlich der Grundsatz der Kontinuität, der Förderungsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und ein etwaiger zu beachtender Wille des Kindes.

Bereits in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB und ab dem 1. Januar 2023 auch in den dann geltenden Vorschriften des Vormundschaftsrechts (vgl. §§ 1776 Abs. 2 Nr. 3, 1777 Abs. 3, 1783 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3, 1793 Abs. 2 BGB jeweils in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) kommt zum Ausdruck, dass dem Kindeswillen ab Vollendung des 14. Lebensjahres erhebliches Gewicht zukommt. Während der vom Kind geäußerte Wille bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen hat, ist er mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam.

Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden.

Dem Willen von Kindern im Alter von 15 und 17 kommt nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben erhebliches Gewicht zu. Ein nachhaltig geäußerter entgegenstehender Wille des Kindes kann ein Grund sein, die Sorgeübertragung nach § 1680 Abs. 2 BGB abzulehnen.


OLG Frankfurt, 17.02.2022 - Az: 6 UF 22/22

ECLI:DE:OLGHE:2022:0217.6UF22.22.00

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