Ein Anspruch gemäß § 2314 BGB auf Wertermittlung besteht nur dann, wenn dargelegt und bewiesen ist, dass der übertragene Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört.
Dies ist u. a. nur dann der Fall, wenn, unterstellt es würde eine zumindest gemischte Schenkung vorliegen, die 10-Jahresfrist gemäß § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 2323 Abs. 2 BGB sind Schenkungen des Erblasser dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn seit der Leistung 10 Jahre verstrichen sind.
Für den Leistungsbeginn kommt es auf den Eintritt des Leistungserfolges, also bei Grundstücken regelmäßig auf den Zeitpunkt der grundbuchmäßigen Umschreibung an.
Verbleibt indessen die Nutzung des übertragenen Gegenstandes im Wesentlichen beim Übertragenden, so beginnt die Frist erst mit Wegfall des Nutzungsrechts.
Hat der Erblasser andererseits einen spürbaren Vermögensverlust erlitten und musste er daher die Folgen des durch die Eigentumsübertragung geschaffenen Zustandes selbst noch zehn Jahre tragen, beginnt die Frist mit der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.