Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.898 Anfragen

Entlassung eines Einzelergänzungspflegers

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Voraussetzungen für die Entlassung eines Einzelergänzungspflegers sind, unabhängig davon, ob dieser die Pflegschaft ehrenamtlich oder berufsmäßig ausübt, der Vorschrift des § 1886 BGB zu entnehmen.

Soweit demgegenüber vertreten wird, dass bei der Entlassung eines Berufsvormunds - und damit infolge von § 1915 Abs. 1 BGB auch bei der eines Einzelergänzungspflegers, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübt - nicht § 1886 BGB, sondern § 1887 BGB, der die Entlassung des Jugendamtes oder des Vereins zum Gegenstand hat, zur Anwendung komme, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

Zur Notwendigkeit einer Unterscheidung von ehrenamtlich tätigem Vormund und Berufsvormund bei den Entlassungsvoraussetzungen wird dabei angeführt, dass - anders als im Betreuungsrecht - der berufsmäßig tätige Einzelvormund nicht zum gesetzlichen Leitbild gehöre. Die Subsidiarität der Amtsvormundschaft wie auch der Vereinsvormundschaft beziehe das Gesetz nur auf den ehrenamtlichen Einzelvormund. Dies ergebe sich explizit aus § 1791b Abs. 1 S. 1, § 1791a Abs. 1 S. 2 BGB. Auch der Berufsvormund führe die Vormundschaft auf professioneller Grundlage und unterfalle daher § 1887 BGB.

Im Hinblick auf die hier zu klärende Frage der Voraussetzungen für die Entlassung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers ist zunächst zu sehen, dass in diesem Tätigkeitsbereich - im Gegensatz zur Vormundschaft - die berufsmäßige Ausübung des Amtes durch eine Einzelperson die Regel und nicht die Ausnahme ist. Daher kann hier bereits nicht von einem gesetzlichen Leitbild ehrenamtlicher Tätigkeit ausgegangen werden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen