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Erbschaftsausschlagung durch Eltern für ihre minderjährigen Kinder

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Schlägt ein vertretungsberechtigter Elternteil eine Erbschaft für sich als Vorerbe aus und schlagen dann die Eltern die Erbschaft für die als Nacherben vorgesehenen minderjährigen Kinder aus, so besteht für die Ausschlagung keine Genehmigungspflicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich ist die Ausschlagung einer Erbschaft zwar genehmigungsbedürftig (§ 1643 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gesetz sieht aber eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht dann vor, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, eintritt und dieser nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Ausnahme hängt also davon ab, ob der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung des vertretungsberechtigten Elternteils eintritt .

Das Gesetz geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen der betreffende Elternteil ein eigenes Interesse hat, die Vor- und Nachteile einer Annahme der Erbschaft sorgfältig zu prüfen und man davon ausgehen kann, dass bei einer Ausschlagung die Erbschaft insgesamt gesehen für das Kind nachteilig gewesen wäre. Der Gesetzgeber wollte damit der Tatsache gerecht werden, dass in diesen Fällen typischerweise keine Interessenkollision zwischen dem Elternteil und dem Kind auftritt. Darüber hinaus sollte die Norm auch der Entlastung der Gerichte dienen und verhindern, dass diese, um sich der Prüfung des Nachlassbestandes und der damit verbundenen Verantwortung zu entziehen, im Zweifel die Genehmigung versagen.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 4) -6) nebeneinander zu Erben berufen worden seien, weswegen die Rückausnahme von der Ausnahmeregel gelte. Nach dem Testament vom 28.12.1988 war der Beteiligte zu 1) als befreiter Vorerbe eingesetzt und die Beteiligten zu 4) -6) als Nacherben.

Entgegen der Annahme des Landgerichts waren der Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 4) -6) deswegen aber nicht nebeneinander zu Erben berufen. Vielmehr sieht die gesetzliche Regelung für die Einsetzung eines Nacherben vor, dass der Nacherbe erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB).

Der Vorerbe hat bis zum Eintritt des Nacherbfalls die alleinige Erbenstellung inne. Er ist alleiniger Eigentümer des Nachlasses und Inhaber aller Rechte. Erben neben dem Vorerben sind - sofern eingesetzt - andere Vorerben oder auch endgültige Erben. Der Nacherbe wird mit dem Tod des Erblassers noch nicht dessen Erbe, denn er erwirbt die Erbschaft erst mit dem Nacherbfall. Eine Rechtsposition, die ihn zum Besitz oder zur Nutzung der Erbschaft berechtigen würde, hat er nicht. Ihm steht nur ein Anwartschaftsrecht in Bezug auf die Erbschaft zu, durch das - soweit keine Befreiung erteilt ist - die Verfügungsmacht des Vorerben beschränkt ist. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass Vorerbe und Nacherbe nacheinander Erben des Erblassers werden.

Die Annahme, damit seien Vor- und Nacherbe Erben nebeneinander, gewichtet aber die zeitliche Abfolge des Anfalls der Erbschaften zu wenig und das Anwartschaftsrecht des Nacherben zu stark. Wenn auch der Senat keine veröffentlichte Entscheidung zur vorliegenden Fallkonstellation gefunden hat, so ist doch anerkannt, dass die Ausnahmeregel des § 1643 Abs. 2 S.2 BGB auch dann gilt, wenn der Elternteil als Nacherbe und zugleich für das Kind als Ersatznacherben ausschlägt, was gem. § 2142 Abs. 1 BGB schon vor dem Nacherbfall möglich ist.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfordert auch der Normzweck keine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit. Es ist zwar zutreffend, dass der Beteiligte zu 1) die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, weil sie für ihn oder die Beteiligten zu 4) bis 6) wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre, sondern weil er sich als abgefunden betrachtet hat. Damit wollte er dem, was die Erblasserin für und mit ihren Kindern durch den Abschluss des Übernahmevertrages vom 29.07.1999 erreichen wollte, zum Durchbruch verhelfen. Das Beharren auf dem Testament vom 28.12.1988 wäre der Versuch der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gewesen, bei dem das, was die Erblasserin wollte, unberücksichtigt geblieben und die Beteiligten zu 2) und 3) entgegen dem Erblasserwillen benachteiligt worden wären. Es fragt sich, welche der beiden Handlungsoptionen nachteiligere Folgen für die Beteiligten zu 4) -6) hätten. Der Notar hat hierzu gegenüber dem Familiengericht ausgeführt, es bestünde so die Gefahr, dass man eine intakte und in sich einige Familie in einen Konflikt, zumindest aber in eine bisher überhaupt nicht beabsichtigte Auseinandersetzung treibe. Ob bei der familiengerichtlichen Versagung der Genehmigung der Begriff der Nachteiligkeit zutreffend ausgelegt worden ist oder nicht, kann jedoch hier dahingestellt sein. Die Motive des Beteiligten zu 1) für die Ausschlagung sind nämlich nicht geeignet, um eine Rückausnahme von der als Ausnahmeregel ausgeprägten Genehmigungsfreiheit zu begründen.

Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Geschäfte kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht wegen der Umstände des Einzelfalls durch eine analoge Gesetzesanwendung erweitert werden. Wie oben schon erwähnt, steht hinter der Genehmigungsfreiheit die Überlegung, dass nach der Lebenserfahrung der Anfall auch für das Kind nachteilig ist, wenn Eltern die ihnen zuvor angefallene Erbschaft ausschlagen. Von diesen Erwägungen ist sogar noch der Fall gedeckt, dass Eltern ohne einen objektiv vernünftigen Grund den Anfall eines Vermögens für die engere Familie ablehnen.

Nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich wenn das Interesse der Eltern nicht mit dem Interesse der Kinder auf der gleichen Linie liegt, weil die Eltern sich durch die Erbausschlagung einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollen oder wenn sie die Erbschaft für einige Kinder ausgeschlagen und für andere angenommen haben, ist hiervon eine Ausnahme gemacht worden. Im Fall der selektiven Annahme für einige Kinder handelt der Elternteil nicht, weil er die Erbschaft von sich und den Kindern fernhalten will, sondern weil die Erbschaft in andere Bahnen gelenkt werden soll. Mit solchen Fallkonstellationen ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, denn der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau wollten die Erbschaft nicht auf ein anderes ihrer Kinder umlenken, sondern ihre engere Familie insgesamt als Erbberechtigte entfallen lassen.


OLG Frankfurt, 13.04.2011 - Az: 20 W 374/09

ECLI:DE:OLGHE:2011:0413.20W374.09.0A

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