Nach § 2039 Satz 1 BGB können einzelne Mitergeben in gesetzlicher Prozessstandschaft für die
Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend machen.
Keine Ansprüche i.S.v. § 2039 BGB sind dagegen Gestaltungsrechte wie die Kündigung. Gestaltungsrechte begründen nämlich erst die Ansprüche und sind damit gemäß § 2040 der Erbengemeinschaft vorbehalten. Sie können von den Miterben nur gemeinsam ausgeübt werden. Nur ausnahmsweise kann ein einzelner Miterbe Gestaltungsrechte unter den Voraussetzungen des § 2038 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BGB (Notgeschäftsführung) allein ausüben.
Allerdings ist nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 BGB jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind und können solche Maßregeln mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich rechtlich zulässig ist demzufolge, dass eine Kündigung durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft namens sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft erklärt werden darf.
Die Nachlassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis. Wenn nun die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen und damit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte - ebenfalls mehrheitlich - wieder aufzuheben. Die Kündigung ist ein, bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht. Es liegt mithin nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu lassen, diesen wieder zu kündigen.
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