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Versorgungsausgleich und der Ausgleich geringwertiger Anrechte

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Da § 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift ausgestaltet ist, ist dem Tatrichter allerdings ein Ermessensspielraum eingeräumt, der den Ausgleich trotz Geringfügigkeit dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist.

Führt das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung dieses Ermessens durch, sind die dafür tragenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen darzulegen (BGH, 19.11.2014 - Az: XII ZB 353/12).

Hierzu führte das Gericht aus:

Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen.

Daneben soll § 18 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den im Ergebnis ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht.

Mit der Regelung des Bagatellausgleichsverzichts in § 18 VersAusglG hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die Versorgungsträger und auch die Ehegatten vor unwirtschaftlichen Ergebnissen eines Hin-und-her-Ausgleichs geringfügiger Anrechte zu schützen. So kann der Aufwand für die Aufnahme und die Verwaltung eines neuen Versicherungsnehmers infolge des Abzuges der dafür anfallenden Teilungskosten zu einer unverhältnismäßig starken Reduzierung der ohnehin geringfügigen Anrechte führen.

Andererseits muss der Ausschluss eines Bagatellausgleichs seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes finden. Eine solche Beeinträchtigung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Ausgleichswert einzelner Anrechte bei einem Versorgungsträger geringfügig ist, die Ehegatten aber weitere Anrechte bei diesem Versorgungsträger erworben haben, die gem. § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, sodass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf deren Konten vornehmen muss. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Abwägung kann deshalb unter anderem für einen Ausgleich sprechen, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auf den Ausgleich angewiesen ist oder dass der durch den unterlassenen Ausgleich begünstigte Ehegatte über weitere kleine, ebenfalls gem. § 18 VersAusglG nicht auszugleichende Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat.


OLG Brandenburg, 02.06.2021 - Az: 15 UF 8/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:0602.15UF8.21.00

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