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Heimliches Abstreifen eines Kondoms ist ein sexueller Übergriff

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das OLG Schleswig hat festgestellt, dass das heimliche Abstreifen eines Kondoms während des Geschlechtsverkehrs grundsätzlich den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB erfüllen kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das AG Kiel hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es die angeklagte Tat nicht für strafbar hielt. Eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgte daher vor dem Amtsgericht nicht. Der Angeklagte musste sich vor dem Amtsgericht Kiel verantworten, weil ihm vorgeworfen worden war, er habe während einer Pause beim Geschlechtsverkehr vom Opfer unbemerkt das Kondom entfernt und den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt. Das Opfer habe den Angeklagten an dem Tag mehrfach zuvor darauf hingewiesen, dass es Geschlechtsverkehr nur mit Kondom wolle. Das Opfer habe erst im Anschluss gemerkt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt habe.

Das OLG Schleswig hat das Urteil des AG Kiel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Erkläre ein Opfer vor dem Geschlechtsverkehr, dass es diesem nur mit Kondom zustimme, so könne das ungeschützte Eindringen auch dann als sexueller Übergriff im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB strafbar sein, wenn das Opfer das Fehlen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs nicht bemerke.


OLG Schleswig, 19.03.2021 - Az: 2 OLG 4 Ss 13/21

Vorgehend: AG Kiel, 17.11.2020 - Az: 38 Ds 559 Js 11670/18

Quelle: PM des OLG Schleswig


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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