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Kein Zugang zu einer Kindertagesstätte ohne Masern-Schutzimpfung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ohne den Nachweis einer Masern-Schutzimpfung kann einem Kind der Zugang zur Kindertagesstätte verweigert werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde des geborenen Antragstellers hat keinen Erfolg. Aus den vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde dargelegten Gründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Zugangs zu seiner Kindertagesstätte ohne eine Masern-Schutzimpfung zu Recht abgelehnt hat.

Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er keinen Anspruch auf Zugang zu der von ihm gewünschten Kindertagesstätte hat, in der ihm auch bereits ein Kindergartenplatz zugewiesen worden ist, ohne den gemäß § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz erforderlichen Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern, einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masern-Schutzimpfung, für den nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern (Nr. 1) oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorhandensein einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen diese Impfung (Nr. 2) oder die Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein entsprechender Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat (Nr. 3), vorzulegen ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass die Vorlage der genannten Unterlagen gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 (Az: 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20) nicht festgestellt hat, weil es im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden eine Folgenabwägung zulasten der Beschwerdeführer vorgenommen hat.

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