Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die Wunschschule kann bei Ermessensfehlern im Auswahlverfahren zu einem Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die betreffende Schule führen.
Dieser Teilhabeanspruch geht im Fall einer kapazitätserschöpfenden Vergabe der Schulplätze nicht unter (entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
Das Vertrauen der an ihrer Wunschschule angenommenen Schülerinnen und Schüler auf den Bestand der sie betreffenden Entscheidung überwiegt nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz und auf Gleichbehandlung der nicht angenommen Schüler.
Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beschränkt auf offenkundige und substantiiert vorgetragene Mängel wie eine unvertretbare Gesetzesanwendung.
VG Frankfurt/Main, 18.07.2019 - Az: 7 L 2073/19.F
ECLI:DE:VGFFM:2019:0718.7L2073.19.F.00
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