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Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und Ermittlungs- und Strafverfahren gegen die beschuldigten Eltern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Sind die Eltern hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen, hat das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft weder die Aussagebereitschaft des Kindes noch dessen (fehlende) Verstandesreife zu prüfen.

Im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht der persönlichen Anhörung des Kindes und auch nicht der Bestellung eines Verfahrensbeistands.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Pfleger bereits dann zu bestellen, wenn die Eltern an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert sind. Die vorliegende Konstellation ist - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Eltern bezüglich der Zustimmung zur Vernehmung des Kindes gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO kraft Gesetzes vom Sorgerecht ausgeschlossen sind. Der Ausschluss erfasst auch den Fall, dass das Kind nicht aussagebereit ist. Die Entscheidung nach § 1909 BGB dient dementsprechend dem Zweck, die durch den teilweisen Sorgerechtsausschluss entstandene (Schutz-)Lücke zu schließen, indem für das Kind insoweit ein Vertreter im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren bestellt wird. Die Notwendigkeit hierfür wird besonders deutlich, wenn das Kind - wie die Kinder im vorliegenden Fall - mutmaßlich selbst Opfer der Straftat geworden ist. Da es als solches inmitten des eingeleiteten Ermittlungs- und des späteren Strafverfahrens steht, verlangt das Kindeswohl seine effiziente und zeitgerechte Vertretung im Verfahren.

Zwar ist die Vertretung durch den bestellten Ergänzungspfleger ergebnisoffen auszuüben, was neben der Zustimmung zur Vernehmung im Einzelfall auch dazu führen kann, dass die Zustimmung mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes verweigert wird. Würde es hingegen von vornherein an einem für die Angelegenheit berufenen gesetzlichen Vertreter fehlen, so könnte das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren allein deshalb keinen Fortgang finden, weil die Zeugenvernehmung eines noch nicht die erforderliche Verstandesreife besitzenden Kindes selbst im Fall seiner Aussagebereitschaft nicht zulässig wäre.

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