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Kindergeld und „selbständige Erwerbstätigkeit“

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Prüfung, ob ein Kindergeldberechtigter selbstständig erwerbstätig ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

Art. 1 Buchst. a VO 883/2004 bestimmt, dass der Ausdruck „selbstständige Erwerbstätigkeit“ für die Zwecke dieser Verordnung jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Eine generelle Regelung, wann für die Zwecke der sozialen Sicherheit von der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, kennt das deutsche Recht nicht, weil es weder eine generelle Versicherungspflicht für selbstständig Erwerbstätige gibt, noch besondere Vorschriften, unter welchen Umständen selbstständig Erwerbstätige Leistungen der sozialen Sicherheit, die keine Versicherungsleistungen sind, erhalten können. Nach deutschem Recht liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vielmehr bereits dann vor, wenn eine eigenverantwortliche Tätigkeit für eigene Rechnung am allgemeinen Markt zur Erzielung von Einnahmen in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 13, 18 EStG). Die wirtschaftliche Tätigkeit muss auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung tatsächlich ausgeübt werden, d.h. allein ein formaler Akt wie z.B. die Registrierung eines Gewerbes ist nicht ausreichend. Erforderlich ist die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.

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