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Coronaverordnung: Aussetzung der Schulpräsenzpflicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf „Aussetzung der Schulpräsenzpflicht“ ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter im Namen der Tochter die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehren, in Abweichung der Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. Mai 2020 (Ziffer 2 Nr. 1 Satz 5 a) – kein Betretungsverbot für Schulen mehr für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1, 2 und 3 der Grundschulen ab 25. Mai 2020 – und Satz 6 – Aufhebung des Betretungsverbotes für alle Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen und Einrichtungen ab 1. Juni 2020 –) weiterhin aus Gründen des Infektionsschutzes ein auch sie betreffendes Betretungsverbot für Schulen aus Infektionsschutzgründen durch Verwaltungsakt zu erlassen.

Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten eines Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Vorliegend möchten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Antragstellerin erreichen, dass ihre Tochter aus Infektionsschutzgründen, insbesondere, weil Kinder in dem Alter der Antragstellerin noch nicht sachgerecht mit einem Mund-Nasen-Schutz umgehen könnten, weiterhin nicht zur Schule gehen muss.

Die Antragstellerin durfte bisher nicht aufgrund schulrechtlicher Anordnungen, sondern aufgrund der auf dem Infektionsschutzgesetz beruhenden Allgemeinverfügungen des Antragsgegners zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 nicht zur Schule gehen. Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird das Weiterbestehen einer Infektionsgefahr in der Schule geltend gemacht. Die Antragstellerin führt damit allgemeine – nämlich alle Kinder in vergleichbarer Lage betreffende – Gründe an. Der Antrag zielt mit der Begründung damit nicht auf eine individuelle Ausnahme von der Schulpflicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Die Kammer legt deshalb den Antrag dahingehend aus, dass die Antragstellerin aus Infektionsschutzgründen von dem Antragsgegner als Infektionsschutzbehörde eine Weitergeltung dieses Verbotes durch Verwaltungsakt für sie erstrebt. Die Antragstellerin kann einen auch grundrechtlich zum Schutz begründeten Anspruch auf Erlass von Infektionsschutzmaßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit nur im eigenen Namen geltend machen, die Kammer legt deshalb die Antragsschrift dahingehend aus, dass die Eltern im Namen ihrer Tochter einen Antrag stellen wollen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag dürfte vorliegen, nachdem der Antragsgegner auch aus inhaltlichen Gründen die Abweisung des Antrages beantragt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat vorliegend die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

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