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Angebot der Online-Scheidung darf u.a. mit Geldersparnis beworben werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Aussage "Scheidung online - spart Zeit, Nerven und Geld" ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird.

Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall, in dem die klagende Rechtsanwaltskammer den Beklagten, einen Rechtsanwalt, auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten im Zusammenhang mit Angaben zu einer „Online-Scheidung“ auf dessen Internetseiten in Anspruch nahm.

Nach Auffassung des Gerichts verstehe ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe, die Werbeaussage als einleitenden Hinweis auf Sparmöglichkeiten und Vorteile einer „Online-Scheidung“, die sich aus seiner Sicht entweder von selbst verstünden oder noch näher erläutert würden.

Die Tatsache, dass derjenige, der die Möglichkeit der Kommunikation mit dem zu beauftragenden Rechtsanwalt auf elektronischem Weg wähle, aus seiner Sicht Zeit sparen könne, liege schon deshalb auf der Hand, weil das Aufsuchen der Kanzleiräume des Rechtsanwalts jedenfalls für die erste Kontaktaufnahme und Vorbereitung der Antragstellung nicht erforderlich sei.

Auch die Tatsache, dass „Nerven“ gespart würden und es somit zu einer Verminderung der mit einem Scheidungsverfahren einhergehenden psychischen Belastung des Mandanten komme, wenn dieser die persönliche Kommunikation mit dem Rechtsanwalt meiden wolle und könne, sei vor diesem Hintergrund ohne nähere Erläuterung nachvollziehbar.


OLG Hamm, 07.03.2013 - Az: 4 U 162/12

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0307.4U162.12.00

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