Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§
1915 Abs. 1 Satz 1 und 2,
1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen.
Dazu hat der Nachlasspfleger eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist; gegebenenfalls sind dem Gericht weitere Nachweise vorzulegen.
Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Voraussetzungen an einen ordnungsgemäßen und damit die Frist des
§ 2 VBVG wahrenden Vergütungsantrag nicht.
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