Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.770 Anfragen

Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen.

Dazu hat der Nachlasspfleger eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist; gegebenenfalls sind dem Gericht weitere Nachweise vorzulegen.

Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Voraussetzungen an einen ordnungsgemäßen und damit die Frist des § 2 VBVG wahrenden Vergütungsantrag nicht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Stiftung Warentest

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant