Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. z.B. BFH, 21.02.2018 - Az: VI R 11/16).
Im Streitfall betrugen die Beerdigungskosten 5.095 €. Der Nachlass der verstorbenen Mutter betrug hingegen (mindestens) 10.051 € und überstieg damit die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden hat.
Die Kläger haben keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zugestanden hat. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger eine Vollmacht für das Bankkonto hatten, denn hierdurch wurden sie nicht zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Bankkontos. Die Kläger haben auch nicht behauptet, dass es der Mutter rechtlich verwehrt gewesen war, die Kontovollmachten jederzeit zu widerrufen.
Ebenso wenig ist ausschlaggebend, woher das Geld auf dem Bankkonto ursprünglich stammte, denn nach Einzahlung auf ein Bankkonto verlieren die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbständigkeit. Zudem haben die Kläger es unterlassen, die von ihnen geforderten Kontoauszüge für das Bankkonto vorzulegen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob tatsächlich die Kläger ausschließlich auf dieses Bankkonto eingezahlt haben.
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