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Sparbuch für das Kind eröffnet - wer ist der Kontoinhaber?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Die Einrichtung des Kontos auf den Namen eines anderen lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben - gegebenenfalls bis zu seinem Tod - vorbehalten will (BGH, 18.01.2005 - Az: X ZR 264/02; BGH, 09.11.1966 - Az: VIII ZR 73/64). Diese Rechtsprechung ist allerdings zum Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln ergangen, auch wenn sie ursprünglich an die Beziehung zwischen Eltern und Kind angeknüpft hat. Hinter ihr steht die Erwägung, dass derjenige, der den Besitz am Sparbuch behält, zum einen dem im Sparbuch Benannten vor dem Hintergrund der Regelung in § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB faktisch die Möglichkeit nimmt, über das Sparguthaben zu verfügen. Denn die Bank ist nur gegen Aushändigung des Sparbuchs zur Leistung verpflichtet. Zum anderen kann er selbst gegebenenfalls durch Vorlage des Sparbuchs eine Auszahlung an sich selbst erreichen, weil die Bank gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich mit befreiender Wirkung an ihn zahlen kann. Aufgrund dieser durch den Besitz am Sparbuch vermittelten rechtlichen Position ist typischerweise dokumentiert, dass der Besitzer sich die materielle Berechtigung an dem Sparguthaben vorbehalten und den Benannten - jedenfalls vorerst - hiervon ausschließen will.

Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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