Im vorliegenden Fall war der Vater berechtigt, seinen Sohn an den Wochenenden in den geraden Wochen 14-tägig von Freitagnachmittag 14:00 Uhr bis Montagmorgen zu sehen. Hierzu sollte der Vater freitags das Kind vom Hort abholen und es Montagmorgen in die Schule bringen. Er wurde weiterhin verpflichtet, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen.
Gegen die Verpflichtung, die Wäsche zu waschen, wandte sich der Vater, dies stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar.
Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betrifft eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und fällt in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB.
Gegen die Verpflichtung, die Wäsche zu waschen, wandte sich der Vater, dies stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar.
Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betrifft eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und fällt in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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