Vaterschaftseintrag im Geburtenbuch und Anfechtung der Vaterschaft
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die von Art. 20 Satz 2 EGBGB für das Kind eröffnete Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, umfasst auch den sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB.
Der Statuswechsel kann auch dann gemäß § 1599 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde und nach der auf die (Erst-)Feststellung der Vaterschaft anwendbaren Rechtsordnung noch als Kind des geschiedenen Ehemanns der Mutter gilt.
BGH, 20.06.2018 - Az: XII ZB 369/17
ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB369.17.0
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