Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären.
BGH, 11.04.2018 - Az: XII ZB 121/17
ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB121.17.0
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