Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Wenn die Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern - wie hier - bereits erfolgt ist, ermöglicht diese Regelung über den Wortlaut hinaus unter den genannten Voraussetzungen auch die Rückführung des Kindes, allerdings muss in diesem Fall zwischen der Herausnahme und der Einleitung des Rückführungsverfahrens ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
OLG Braunschweig, 09.03.2018 - Az: 1 UF 191/17
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