Unabänderliche Unterhaltsvereinbarungen können trotzdem abgeändert werden!
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen hat, kann sich zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde.
Die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsschuldners ist gefährdet, wenn ihm bei Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags weniger als der notwendige Selbstbehalt verbliebe.
KG, 22.12.2015 - Az: 13 UF 143/15
ECLI:DE:KG:2015:1222.13UF143.15.0A
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