Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag eines einjährigen Jungen auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung mit einem Eilbeschluss zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwar habe der Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Auch müsse der zuständige Träger der Jugendhilfe grundsätzlich sicherstellen, dass für jedes Kind, das einen solchen Rechtsanspruch besitze und für das ein entsprechender Bedarf geltend gemacht werde, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung stehe. Allerdings könne das zuständige Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin diesen Anspruch mangels Kapazität derzeit nicht erfüllen. Den Antragsgegner treffe im Rahmen seiner unbedingten Garantie- und Gewährleistungshaftung zwar die Pflicht, neue Dienste sowie Einrichtungen zu schaffen und damit das unzureichende Angebot zu erweitern. Dies lasse sich aber nicht so kurzfristig sicherstellen, dass der Antragsteller davon profitieren und ihm umgehend ein Betreuungsplatz zugewiesen werden könnte. Daraus resultiere aber kein subjektives Recht auf Neuschaffung von Kapazitäten, weil der Grund vor allem der nicht kurzfristig zu beseitigenden Fachkräftemangel sei.
Damit sei der Antragsteller aber nicht gänzlich schutzlos gestellt. Vielmehr wandele sich - wenn der Rechtsanspruch wie hier leer laufe - der Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe um.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
VG Berlin, 21.02.2018 - Az: 18 L 43.18
Quelle: PM des VG Berlin
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