Was ist entschieden worden?
Nachdem bereits der BGH in den Fällen, in denen ein Ehegatte, der während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen war, sondern den Familienhaushalt geführt hatte, nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat und bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs anstelle der Anrechnungs- die Differenzmethode praktiziert, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsmethode festgestellt.(BVerfG, Beschluss v. 5.2.2002 - 1 BvR 105/95 u.a.)
Worum geht es dabei?
Maßstab für den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten ist sein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter Unterhaltsbedarf. Spätere Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten werden dabei nur noch berücksichtigt, soweit sie am Ende der Ehezeit wenigstens vorhersehbar waren. Dazu zählen etwa normale Gehaltserhöhungen im Gegensatz zu unerwarteten Karrieresprüngen.War nun während der Ehe nur ein Ehegatte erwerbstätig, während der andere den Haushalt versorgt hat, ist für die Unterhaltsberechnung nur das Einkommen des Erwerbstätigen maßgebend; die Hausfrauen- oder Hausmannstätigkeit wird dagegen nicht in Geld ausgedrückt. Der Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten beläuft sich, nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus für den Verdiener grundsätzlich auf die Hälfte des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens. Verdienen beide Ehegatte, so ist dies de Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte (Differenzmethode).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung das Einkommen prinzipiell so berücksichtigt werden muss, als wäre die Tätigkeit bereits während der Ehe ausgeübt worden (vgl. BVerfG, 05.02.2002 - Az: 1 BvR 105/95 u.a.).
Bei der Anrechnungsmethode wurde das eigene Einkommen auf den bisherigen Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei der Differenzmethode wird das Einkommen so behandelt, als hätten beide Ehegatten bereits während der Ehe gearbeitet, was meist zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt.
Ja, geschiedene Ehegatten können eine Abänderung früherer Unterhaltsurteile oder -vergleiche gemäß § 323 ZPO verlangen, sofern die Anwendung der Differenzmethode zu einer wesentlichen Erhöhung des Unterhaltsanspruchs von mindestens 10% führt.
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