Ausnahmsweise entsteht aber ein Recht des Kindes auf Unterhalt für eine Zweitausbildung, wenn sich der Berufswechsel etwa aus gesundheitlichen Gründen als zwingend notwendig erweist und eine staatlich finanzierte Umschulung nicht möglich ist. Dasselbe gilt, wenn das Kind die erste Ausbildung nur auf Wunsch der Eltern beendet hat oder wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte: dabei wird auf den Zeitpunkt der Beendigung der Erstausbildung abgestellt.
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung auch, wenn die Eltern das Kind in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Ebenso, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist und es sich deshalb zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Eine erfolglos abgeschlossene Ausbildung ist für sich allein aber kein Grund dafür, dass eine Zweitausbildung finanziert werden muss.
Schließlich setzt die Rechtsprechung voraus, dass die Zweitausbildung den unterhaltspflichtigen Eltern auch wirtschaftlich zumutbar ist: sie brauchen dafür nur in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzukommen. Hier sind aber nach der Rechtsprechung keine festen Sätze maßgebend, vielmehr kommt es ganz konkret auf die Verhältnisse des Einzelfalles an.
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