Gem.
§ 1353 BGB sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ; Sie tragen füreinander Verantwortung.
Damit ist auch die Verantwortung in Vermögensangelegenheiten gemeint; nach der Rechtsprechung des BGH folgt daraus für beide Ehegatten die Verpflichtung zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen, soweit dies ohne Verlust eigener Interessen möglich ist. Diese Verpflichtung gilt zunächst während intakter Ehe und der Zeit etwaigen Getrenntlebens, im Rahmen der so genannten nachehelichen Solidarität aber auch noch nach der Scheidung.
Durch gemeinsame Veranlagung bei der Einkommensteuer genießen Ehegatten den so genannten Splittingvorteil. Dieser kommt dadurch zu Stande, dass das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten addiert und bei jedem Ehegatten die Hälfte der Summe als Grundlage der Besteuerung eingesetzt wird (§ 32a Abs.5 EStG) Infolge der Steuerprogression kann dann die insgesamt zu zahlende Steuer erheblich geringer sein, als die Steuer, die sich bei getrennter Besteuerung des beiderseitigen Einkommens ergeben würde.
Um diesen Steuervorteil auszuschöpfen, sind die Ehegatten verpflichtet, an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken.
Da die gemeinsame Veranlagung nur voraussetzt, dass die Ehegatten wenigstens an einem Tag zu Beginn des betreffenden Steuerjahres zusammengelebt haben, kann sie auch für das Steuerjahr noch möglich sein, in dem die Ehegatten sich getrennt haben und/oder in dem ihre Ehe geschieden worden ist (§ 26 EStG).
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.