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Wenn die Eltern – oder ein Elternteil – das Wohl des Kindes gefährden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch die Art und Weise, wie die Eltern oder ein Elternteil die elterliche Sorge ausüben, gefährdet, trifft das Familiengericht die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen, wenn die Eltern selbst dazu nicht in der Lage sind oder nichts unternehmen wollen.

Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern das Kind schuldhaft vernachlässigen oder ob sie der Erziehungsaufgabe einfach nicht gewachsen sind. Möglich ist auch, dass das Kind durch einen Dritten gefährdet wird und die Eltern nichts unternehmen.

Das Familiengericht muss auch ohne einen Antrag eingreifen, wenn es, etwa über das Jugendamt oder Unbeteiligte von der Situation erfährt (§ 1666 BGB).

Als äußerste Maßnahme kann das Familiengericht, je nachdem, von wem die Gefährdung des Kindes ausgeht, beiden Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Im ersten Fall muss ein Vormund für das Kind bestellt werden, der dann die Sorge ausübt, im zweiten Fall geht die alleinige Sorge auf den anderen Elternteil über. Dies geschieht automatisch, wenn bis zu der Entziehung beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge waren.

War diese aber zuvor vom Familiengericht - etwa bei der Scheidung der Ehe - dem von der Entziehung betroffenen Elternteil allein übertragen worden, prüft das Familiengericht, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist, die elterliche Sorge nunmehr auf den anderen Elternteil zu übertragen. Ebenso wird verfahren, wenn die elterliche Sorge eines nicht ehelichen Kindes zunächst allein der Mutter zugestanden hat (§ 1680 BGB.

Gelegentlich ist es auch notwendig, nur die Sorge entweder für die Person oder das Vermögen des Kindes zu entziehen. Auch hier geht die gesamte Sorge auf den von der Entziehung nicht betroffenen Elternteil über; sind beide Eltern betroffen, wird vom Familiengericht ein Pfleger bestellt.

Die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie - und die Unterbringung des Kindes in Dauerpflege oder einem Heim - darf das Familiengericht nur anordnen, wenn es keinerlei andere Mittel zur Gefahrenabwehr gibt, z. B. beim Missbrauch des Kindes durch die Eltern oder einen Elternteil (§ 1666a BGB).
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Das Familiengericht schreitet ein, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch das Handeln oder Unterlassen der Eltern gefährdet ist und diese nicht in der Lage oder willens sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 BGB).
Das Gericht kann je nach Schwere der Gefährdung Auflagen erteilen, Teile des Sorgerechts entziehen oder als äußerste Maßnahme das Sorgerecht vollständig auf einen Elternteil übertragen oder einem Vormund zuteilen.
Die Trennung des Kindes von der Familie oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ist die Ultima Ratio. Sie darf gemäß § 1666a BGB nur angeordnet werden, wenn keine anderen Mittel zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung stehen.
Nein, das Familiengericht muss auch ohne einen förmlichen Antrag tätig werden, sobald es Kenntnis von einer Kindeswohlgefährdung erlangt, beispielsweise durch das Jugendamt oder Hinweise Dritter.
Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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