Über die Hausratsverteilung entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines bzw. der Ehegatten. Das Verfahren wird, wenn es um die Verteilung während der Trennungszeit geht, als selbständiges Verfahren betrieben.
Ist Scheidungsantrag gestellt, so kann über die Hausratsverteilung entweder vorläufig für die Laufzeit des Scheidungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts (§ 620 Nr. 7 ZPO) und/oder als endgültige Regelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Verbundsache entschieden werden (s.o.).
Aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ist ein Antrag auf Hausratsverteilung zulässig; er wird dann in einem gesonderten Verfahren behandelt.