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Namensänderung bei „Scheidungshalbwaisen“

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind in die Namensänderung ein, ob spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht (BVerwG, 20.3.2002 - Az: 6 C 10.01)

Das Familienrecht des BGB sieht in diesen Fällen, anders als bei der Wiederheirat des allein oder gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils, keine Möglichkeit für eine Namensänderung vor. Deshalb kommt nur eine Änderung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes in Betracht. In seiner früheren Rechtsprechung hatte das BVerwG die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für die Namensänderung bei so genannten " Scheidungshalbwaisen " liege schon dann vor, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohle des Kindes förderlich sei.

An dieser Rechtsprechung hält das BVerwG nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtreformgesetzes vom 16.12.1997 nicht mehr fest. In der vorliegenden Entscheidung werden die Voraussetzungen für die Namensänderung insofern verschärft, als das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann bejaht wird, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. BGB Damit soll ein Gleichklang mit der rechtlichen Situation von Stiefkindern nach § 1618 BGB n.F. hergestellt werden.

Dort hat der Gesetzgeber für das Umbenennungsverlangen eines Kindes, dessen allein oder gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehegatten angenommen hat, einen bestimmten Maßstab festgelegt. Stimmt nämlich der andere Elternteil, dessen Namen das Kind führt, dieser so genannten Einbenennung nicht zu, kann die Einwilligung durch das Familiengericht nur ersetzt werden, wenn die Erteilung des neuen Namens für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Erforderlichkeit bedeutet aber mehr als die bloße "Förderlichkeit" für das Kindeswohl.

Die Voraussetzungen für die Namensänderung bei Scheidungshalbwaisen können allerdings dann normalerweise als erfüllt angesehen werden, wenn der andere Elternteil, dessen Namen das Kind bisher trägt, mit der Namensänderung einverstanden ist und auch das Kind selbst - vorausgesetzt, es ist älter als fünf Jahre - zustimmt. Die Zustimmungserklärung des Kindes erfolgt dabei durch dessen gesetzliche (n) Vertreter; ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die Erklärung selbst abgeben, benötigt dazu aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Welche Behörde für die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags auf Namensänderung zuständig ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Änderung ab dem 01.05.2025

Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen können den geänderten Familiennamen erhalten, wenn ein Elternteil einen Ehenamen ablegt und das Kind im Haushalt dieses Elternteils lebt. Das Kind muss in die Namensänderung einwilligen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist. Die Änderung kann bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
Stand: 02.02.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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