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Wenn das Kind Schulden mit dem Mobiltelefon macht

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mobiltelefone sind weit verbreitet - nicht nur unter Erwachsenen, sondern auch bei fast jedem Jugendlichen findet sich mittlerweile ein Handy.

Als Kommunikationsmittel sind Mobiltelefone geschätzt, viele Eltern unterschätzen indes das Schuldenpotential, welches ein unachtsamer Umgang mit dem Mobiltelefon in sich bergen kann. Einfach zu vermeiden ist dies schon - eine Prepaid-Karte kann nicht überzogen werden. Aufgrund der höheren Kosten und der beschränkten Gültigkeit bei Nichtaufladen ziehen jedoch viele Nutzer einen "normalen" Handy-Vertrag vor.

Die Gebühren, die die Nutzung von Mobiltelefonen verursacht, werden immer weniger durchschaubar, speziell an Kinder und Jugendliche gerichtete Services (Klingeltöne, Logos, Premium-SMS, SMS-Chat etc.) aber auch die gedankenlose Nutzung des Internets über Smartphones tun ihr übriges. Gerade die unbedachte Nutzung von Datentarifen kann sehr schnell ins Geld gehen.

Haben sich erst einmal Kosten in nicht unbeträchtlicher Höhe angesammelt, steht die Frage im Raum, wer die Rechnung eigentlich bezahlen muss.

Müssen die Eltern für die Rechnung gerade stehen?

Rechtlich ist zunächst zu klären, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Hat ein Minderjähriger ohne Zustimmung der Eltern (Einwilligung im voraus oder nachträgliche Genehmigung) einen Handy-Vertrag abgeschlossen, so ist dieser ungültig. Kosten die aufgrund dieses Vertrags entstanden sind, kann der Anbieter weder vom vermeintlichen Vertragspartner noch von den Erziehungsberechtigten einfordern. Entsprechende Forderungen sind unberechtigt und können getrost ignoriert werden. Der Taschengeld-Paragraph gilt hier nicht, da es sich bei einem Handy - Vertrag um kein Bargeschäft handelt. Bereits geleistete Zahlungen können nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden.

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Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hat ein Minderjähriger den Vertrag ohne elterliche Zustimmung abgeschlossen, ist dieser ungültig. Der Anbieter kann die Kosten weder vom Kind noch von den Eltern einfordern. Haben jedoch die Eltern den Vertrag abgeschlossen und das Handy dem Kind überlassen, sind sie als Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
Nein, der sogenannte Taschengeld-Paragraph findet hier keine Anwendung, da es sich bei einem Mobilfunkvertrag um kein Bargeschäft handelt.
Eine solche Werbung ist zulässig, sofern sie nicht irreführend ist. Die Kosten für den Netzzugang müssen deutlich kenntlich gemacht und dem günstigen Preis für das Handy räumlich eindeutig zugeordnet werden (vgl. BGH, 08.10.1998 - Az: I ZR 187/97).
Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Kunde grundsätzlich wertneutral ist. Das bedeutet, dass die Verbindungsentgelte auch dann gezahlt werden müssen, wenn der Inhalt der Verbindung selbst sittenwidrig ist.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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