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Wir sind beide Ausländer - können wir in Deutschland heiraten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auch dann, wenn beide Partner Ausländer sind, ist eine Eheschließung in Deutschland vor dem Standesamt möglich. Weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt ist hierzu erforderlich.

Damit eine Eheschließung vorgenommen werden kann, ist es aber notwendig, dass jeder der beiden Beteiligten die nach dem Recht seines Heimatstaates erforderlichen Voraussetzungen für die Eheschließung mitbringt.

Daneben können Ausländer aber auch vor einer dazu bestimmten Vertretung ihres Staates heiraten und die Ehe dann in Deutschland anerkennen lassen.

Eine Heirat ist auch dann möglich, wenn die Beteiligten vorher in einem anderen Land schon einmal geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft miteinander begründet hatten. Diese frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft braucht auch nicht aufgehoben zu werden. Nur eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person stellt ein Ehehindernis dar.

Die Heirat zweier Ausländer in Deutschland hat auf ihre Aufenthaltserlaubnis keine Auswirkungen.

Grundsätzlich würden folgende Umstände ein Ehehindernis darstellen:

  • mindestens ein Partner ist nicht geschäftsfähig
  • mindestens ein Partner ist nicht volljährig
  • es handelt sich um eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern bzw. Stiefgeschwistern
  • es ist offenkundig, dass eine Scheinehe eingegangen werden soll.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann die Eheschließung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden.

Benötigte Unterlagen

Erforderlich ist, dass ein Nachweis der Identität, der Namensführung, des Familienstands und des Wohnsitzes möglich ist. Hierzu sind die folgenden Dokumente notwendig:
  • Gültiger Reisepass / Personalausweis / amtlicher Ausweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (i.d.R. durch den Ausweis)
  • Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes oder die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Ggf. Aufenthaltsbescheinigung
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • Ggf. Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk oder zusätzlich Auflösungsurteil / Sterbeurkunde
Ausländische Urkunden sind zusammen mit einer deutschen Übersetzung und ggf. Beurkundung vorzulegen.
Stand: 02.03.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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