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Düsseldorfer Tabelle 2003 (01.07.2003)

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ab dem 1.7.2003 werden die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder erhöht. Dies hat das Bundesministerium der Justiz beschlossen. Damit einher wurde die Düsseldorfer Tabelle abgeändert. Die neuen Werte treten mit dem 1.7.2003 in Kraft.

Die Düsseldorfer Tabelle ist als Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhaltes in den alten Bundesländern, die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer, bedeutsam. Die Werte in den neuen Bundesländern liegen um 92 Prozent der Werte der alten Bundesländer.

In der Düsseldorfer Tabelle werden die Regelbeträge um etwa sechs Prozent erhöht, der Studentenunterhalt wurde nicht geändert und liegt weiterhin bei EURO 600, da die BAföG-Sätze nicht angehoben wurden.

Ebenfalls unverändert bleibt der Selbstbehalt von barunterhalftspflichtigen Eltern. Er liegt für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und 18-20 Jahre alten im Elternhaus lebenden Schülern bei EURO 840 bei Erwerbstätigkeit und bei EURO 730 in anderen Fällen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Elternhaus leben oder nicht mehr die Schule besuchen liegt unverändert bei EURO 1.000.

Da die Selbstbehalte den Lebenshaltungskosten angepaßt werden, wenn eine nicht unerhebliche Steigerung vorliegt, besteht zur Zeit keine Veranlassung für eine Anhebung dieser Sätze.

Der Selbstbehalt von Kindern, die bedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen beträgt mindestens EURO 1.250 im Monat. Hinzu kommt die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben EURO 950 sofern die ehelichen Lebensverhältnisse nicht einen höheren Betrag zulassen.

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
Alle Beträge in Euro
0-5
6-11
12-17
ab 18
.
.
1. bis 1300
199
241
284
327
100
730/840
2. 1300 - 1500
213
258
304
350
107
900
3. 1500 - 1700
227
275
324
373
114
950
4. 1700 - 1900
241
292
344
396
121
1000
5. 1900 - 2100
255
309
364
419
128
1050
6. 2100 - 2300
269
326
384
442
135
1100
7. 2300 - 2500
283
343
404
465
142
1150
8. 2500 - 2800
299
362
426
491
150
1200
9. 2800 - 3200
319
386
455
524
160
1300
10. 3200 - 3600
339
410
483
556
170
1400
11. 3600 - 4000
359
434
512
589
180
1500
12. 4000 - 4400
379
458
540
622
190
1600
13. 4400 - 4800
398
482
568
654
200
1700
über 4800
nach den Umständen des Falles
Downloads: (PDF-Format)
1. Berliner Tabelle ab 1.7.2003
2. Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2003
3. Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle (Anlage A)

Quelle: OLG Düsseldorf

Stand: (letzte Änderung: 30.05.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Zum 1. Juli 2003 wurden die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder um etwa sechs Prozent erhöht. Diese Anpassung erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Bundesministeriums der Justiz.
Der Studentenunterhalt blieb unverändert bei 600 Euro, da eine Anpassung der BAföG-Sätze zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte.
Der Selbstbehalt betrug für erwerbstätige Eltern gegenüber minderjährigen Kindern sowie 18- bis 20-jährigen Schülern 840 Euro, in anderen Fällen 730 Euro.
Während die Düsseldorfer Tabelle die Orientierung für die alten Bundesländer bot, diente die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer als Maßstab. Die Werte in den neuen Bundesländern lagen dabei bei 92 Prozent der Werte der alten Bundesländer.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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