ein Ehepaar, wenn einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt ist;
ein einzelner Ehepartner, wenn das Kind des anderen adoptiert werden soll oder der andere nicht geschäftsfähig oder noch unter 21 Jahre ist, eine mindestens 25 Jahre alte Einzelperson;
eine Einzelperson.
Die gemeinsame Adoption durch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist - auch wenn es immer wieder anders behauptet wird - nicht möglich.
Die Jugendämter begrenzen das Höchstalter der adoptierenden Eltern im Allgemeinen auf ca. 40 Jahre.