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Was ist bei der Adoption ausländischer Kinder zu beachten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach der Haager Adoptionskonvention, die auch in Deutschland umgesetzt worden ist, werden bei Adoptionen von Kindern aus einem der Vertragsstaaten der Konvention in beiden betroffenen Ländern internationale Adoptionsvermittlungsstellen tätig. Diese sind in Deutschland bei den Landesjugendämtern angesiedelt. Die hier beantragte Adoption wird dann von den beiden Adoptionsvermittlungsstellen vorbereitet.

Eine in einem der Vertragsstaaten ausgesprochene Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten ohne weitere Entscheidung anerkannt. Es wird lediglich von der Bundeszentralstelle für internationale Adoptionsvermittlung die im Ausland ausgestellte Adoptionsbescheinigung als ordnungsmäßig bestätigt. Die früher übliche „Nachadoption“ nach deutschem Recht ist also nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr möglich.

Auch über den Kreis der Vertragsstaaten hinaus wird generell nach einer im Ausland durchgeführten Adoption in Deutschland nur noch ein Anerkennungsverfahren nach den Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes (in Kraft seit 1.1.2002) durchgeführt. Dafür ist in jedem Oberlandesgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht - Familiengericht zuständig. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch auf ausländische Adoptionsbeschlüsse angewandt werden, die aus der Zeit vor dem 1.1.2002 stammen, soweit noch keine Nachadoption in Deutschland stattgefunden hat.
Stand: 03.09.2018 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Die Konvention regelt die Zusammenarbeit zwischen Adoptionsvermittlungsstellen in den Vertragsstaaten. Adoptionen, die unter diesem Abkommen in einem Vertragsstaat ausgesprochen wurden, werden in anderen Vertragsstaaten automatisch anerkannt.
Nein, eine Nachadoption ist bei Adoptionen aus den Vertragsstaaten der Haager Konvention nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr möglich, da eine Bestätigung der Adoptionsbescheinigung durch die Bundeszentralstelle ausreicht.
Auch für diese Fälle ist in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach den Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes erforderlich, für das jeweils ein spezialisiertes Familiengericht pro Oberlandesgerichtsbezirk zuständig ist.
Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathAlexandra Klimatos
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