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§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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