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§ 1769 Verbot der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

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R.Münch, Langenfeld
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