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§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosTheresia Donath

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Burkhardt, Weissach im Tal