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Aufhebung der Vorschrift des § 219a Strafgesetzbuch

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ratsuchenden Frauen soll Zugang zu sachlichen Informationen durch Ärztinnen und Ärzte erleichtert werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a Strafgesetzbuch - StGB) veröffentlicht.

Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des StGB vornehmen, müssen bisher u. a. mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellen. Sie sind auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behindert den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und verletzt das Selbstbestimmungsrecht der Frau.

Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB aufgehoben werden. Mit der Aufhebung soll zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Denn die Bereitstellung von Informationen gerade durch Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs, stellt für sie eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ärztinnen und Ärzte müssen Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16.02.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Veröffentlicht: 25.01.2022

Quelle: PM des BMJ

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