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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 01.01.2019

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Familiensenate des OLG Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die vom OLG Düsseldorf bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 348 Euro auf 354 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 399 Euro auf 406 Euro und der dritten Altersstufe von 467 Euro auf 476 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert; hier beträgt der Mindestsatz weiterhin 527 Euro.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Ab dem 01.07.2019 erhöht sich das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro. Die Zahlbeträge bis zum 30.06.2019 ergeben sich aus der Zahlbetragstabelle II.1. und diejenigen ab dem 01.07.2019 aus der Zahlbetragstabelle II.2. Weitere Änderungen in den Kölner Unterhaltsleitlinien finden sich in Ziffern 2.8 (Pflegegeld), 18 (Ansprüche nach § 1615l BGB) und 21.5 (Anpassung des Selbstbehalts).

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die "Tabellensätze" – nicht antasten.

Veröffentlicht: 29.12.2018

Quelle: PM des OLG Köln

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