Zum 1. Januar 2019 steigen die Bedarfssätze für Kindesunterhalt.
Diese Bedarfssätze entsprechen der bundesweit einheitlichen Düsseldorfer Tabelle, die auch von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird.
Auf den Bedarfsbetrag ist das staatliche Kindergeld, das dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zusteht, grundsätzlich zur Hälfte bedarfsdeckend anzurechnen; der vom Unterhaltsschuldner aufzubringende Zahlbetrag liegt dann um den Anrechnungsbetrag niedriger als der aus der Tabelle ablesbare Unterhaltsbedarf.
Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) nehmen an der Erhöhung nicht teil, bleiben also - ebenso wie der Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts - gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Veröffentlicht: 11.12.2018
Quelle: PM des OLG Dresden
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