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Reihenfolge der Vornamen kann neu festgelegt werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bürger können seit dem 01.11.2018 die Reihenfolge ihrer Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt neu bestimmen hierzu trat der neu eingefügte § 45 a des Personenstandsgesetzes (PStG) in Kraft.

„Verwendung ungebräuchlicher Vornamen verhindern“

Zunehmend wollen Bürger ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen in Reisedokumente und andere behördliche Unterlagen übernehmen. Dies könne sich als problematisch erweisen, wenn dieser Vorname nicht der erste in ihrem Geburtseintrag angegebene Vorname ist. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Dritte wie etwa Banken, Versicherungen oder Fluggesellschaften anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Vornamensreihenfolge des Ausweisdokumentes stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden.

Voraussetzung für eine Änderung der Reihenfolge ist, dass die Person bereits mehrere Vornamen besitzt und sich die Namensführung nach deutschem Recht richtet.

Vornamen, welche mit Bindestrich verbunden sind, gelten rechtlich als ein Vorname und sind von der Neuregelung ausgeschlossen.

Ebenfalls ist es nicht möglich, Vornamen bzw. Bindestriche hinzuzufügen oder wegzulassen oder die Schreibweise des Vornamens zu verändern.

Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Zur Verkürzung von Wartezeiten wird darüber hinaus die Zuständigkeit für die Beurkundung von Personenstandsfällen und Namenserklärungen von Deutschen im Ausland vom Standesamt I in Berlin auf die regionalen Wohnsitzstandesämter verlagert, wenn der Betroffene einen früheren Wohnsitz im Inland hatte.

Veröffentlicht: 01.11.2018

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