Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden werden ab 1. Januar 2018 die bereits veröffentlichte Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt übernehmen.
Dabei sind gegenüber der früheren Fassung der Tabelle die Einkommensgruppen zum Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen um eine volle Tabellenstufe (d.h. um 400,00 €) verschoben. Die erste Einkommensgruppe reicht daher jetzt bis 1.900,00 € (statt bisher 1.500,00 €); entsprechend verschieben sich die höheren Einkommensgruppen. Die Neufassung der Einkommensgruppen, die seit 2008 unverändert waren, entspricht in etwa der seither eingetretenen Entwicklung der Tabellenbedarfssätze, orientiert sich also letztlich an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Sozialleistungen. Bei Neuberechnungen des Kindesunterhalts ab 2018 führt dies dazu, dass der geschuldete Zahlbetrag ab der bisherigen Einkommensgruppe 2 um die Differenz zur nächstniedrigeren Einkommensgruppe geringer ausfällt.
Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe - ab 18 Jahren - sind gegenüber 2017 gleich geblieben.
Im Übrigen bleiben die Unterhaltsleitlinien unverändert.
Veröffentlicht: 19.12.2017
Quelle: PM des OLG Dresden
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