Die in Anlehnung an den vom Gesetzgeber empfohlenen Text verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung"
ist unvollständig, da für den Fall der Warenlieferung nicht berücksichtigt wird, dass die Frist gem. § 312d Abs. 2 BGB nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Es liegt in diesem Fall aber kein erheblicher Wettbewerbsverstoß vor, wenn bei der Belehrung dem Mustertext des Gesetzgebers gefolgt wurde - auch dann, wenn dieser unvollständig ist. Es kann von Gewerbetreibenden nicht verlangt werden, dass dieser im Bereich des Fernabsatzrechtes klüger als der Gesetzgeber ist.
Hinweis: Das OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - Az: I-20 U 107/07 teilt diese Ansicht nicht.
OLG Hamburg, 12.09.2007 - Az: 5 W 129/07
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